Reformschul-ABC
Die GEV hat eine Übersicht über die wichtigsten Dinge zusammensgestellt, die für (neue) Eltern von Bedeutung sind. Das Reformschul-ABC können Sie hier herunterladen.
Warum ist Lebenskunde (sofern nicht Religionsunterricht gewählt wird) nicht für alle Kinder verpflichtend?
Lebenskunde ist ein Weltanschauungsunterricht, der vom Humanistischen Verband angeboten wird und dem Religionsunterricht gleichgestellt ist. Die Teilnahme ist in beiden Fällen freiwillig.
Verpflichtend für alle Kinder ist hingegen der 2-stündige Ethik-Unterricht, der an der 1.Gemeinschaftsschule eingebunden im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften stattfindet.
Wann ist in Grundstufe und SEK I am Mittwoch bzw. Freitag Schulschluss?
Als Schule mit gebundenem Ganztagsbetrieb bieten wir von der 1. bis zur 10. Klasse an 4 Wochentagen Unterrichts- und ergänzende Angebote von 8:00 bis 16:00 Uhr an, für die eine Teilnahmepflicht besteht. Mittwoch ist der dringend benötigte Entwicklungstag für die Schule. Ab 14:00 trifft sich das pädagogische Personal, um die notwendige Unterrichts- und Schulentwicklung zu leisten. Es ist uns jedoch nicht möglich an einem Tag sämtliche Schüler/-innen mit AGs zu versorgen. Daher haben wir folgende Regelungen.
Grundstufe
Für die Grundschüler/-innen bieten wir am Mittwoch ab 14:00 Uhr ergänzende Angebote in Form von AGs an, sodass der Schulbetrieb am Mittwoch bis 16:00 Uhr geht. Grundschüler/-innen haben am Freitag um 14:00 Uhr Schulschluss und können abgeholt werden.
Mittelstufe
Für die Schülerinnen und Schüler ab der 7.Klasse bieten wir am Freitag ab 14:00 Uhr ergänzende Angebote in Form von AGs an, sodass der Schulbetrieb am Freitag bis 16:00 Uhr geht. Die Teilnahme an einer AG ist verpflichtend. Die Schüler/-innen der SEK I haben am Mittwoch um 14:00 Uhr Schulschluss.
Somit haben alle Schüler/-innen die vorgeschriebenen vier Unterrichtstage von 8:00-16:00 Uhr und es ist gleichzeitig möglich, die Schule zügig weiter entwickeln.
Wie verhalte ich mich gegenüber der Schule bei einer Erkrankung meines Kindes?
Durch die Schulpflicht müssen alle Kinder und Jugendlichen 10 Schulbesuchsjahre vollständig absolvieren, d.h. jeden Schultag in der Schule verbringen. Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (z.B. Krankheit) ergibt.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/
Wie und unter welchen Bedingungen kann ich mein Kind vom Unterricht beurlauben lassen?
Durch die Schulpflicht müssen alle Kinder und Jugendlichen 10 Schulbesuchsjahre vollständig absolvieren, d.h. jeden Schultag in der Schule verbringen. Eine Beurlaubung davon ist leider nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Beurlaubungen bis zu drei Schultagen werden durch die Klassenlehrkraft bewilligt, darüber hinaus ist der Schulleiter zuständig. Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mit einer Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten versehen sein. Die Anträge müssen mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf gestellt werden (4 Wochen). An die Beurlaubung können Bedingungen geknüpft werden, was insbesondere bei einem längeren Zeitraum eine Rolle spielt. Hierzu ein Beispiel: Geht eine Schülerin oder ein Schüler für ein Schuljahr in eine Schule im Ausland, bleibt sie/er Schüler/-in unserer Schule. Die Leistungen werden bei ihrer/seiner Wiederkehr von uns bewertet, es müssen daher alle Unterlagen aus dem Unterricht gesammelt werden, nicht nur die Arbeiten und Zeugnisse.
Mögliche Gründe sind ein Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, familiäre Gründe, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung, Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.
Achtung: Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/
Was tun bei Beschwerden, Fragen, Gesprächswünschen?
Bitte gehen Sie bei einem Gesprächswunsch wie folgt vor:
- Nehmen Sie bitte immer zuerst Kontakt mit der Klassenlehrkraft auf, egal ob es sich um erzieherische, fachliche oder organisatorische Fragen handelt. Die Lehrkraft informiert das Kollegium und/oder die Schulleitung bei Bedarf und vermittelt Sie gegebenenfalls weiter. Das Ansprechen der Klassenlehrkraft ist unabdingbar und stellt sicher, dass gegebenenfalls alle weiteren betroffenen Personen bis hin zur Schulleitung informiert sind und werden.
- Fachfragen können Ihnen dann Fachlehrkräfte oder die Fachleitungen beantworten.
- Für übergeordnete Anliegen steht Ihnen die Grundstufen-, Mittelstufen- und künftig die Oberstufenleitung zur Verfügung.
- Konnten alle unter 1-3 genannten Personen keine angemessene Lösung herbei führen, bin ich als Schulleiter die letzte schulinterne Instanz.
Alle anderen Wege führen vor allem zu Verzögerungen. Bitte wenden Sie sich nicht zuerst an mich oder die Stufenleitungen. Auch wenn Ihnen Ihr Anliegen besonders wichtig sein sollte, nehmen Sie bitte immer zuerst mit der Klassenlehrkraft Kontakt auf.
Reformschul-ABC
Die GEV hat eine Übersicht über die wichtigsten Dinge zusammensgestellt, die für (neue) Eltern von Bedeutung sind. Das Reformschul-ABC können Sie hier herunterladen.
Lebenskunde ist ein Weltanschauungsunterricht, der vom Humanistischen Verband angeboten wird und dem Religionsunterricht gleichgestellt ist. Die Teilnahme ist in beiden Fällen freiwillig.
Verpflichtend für alle Kinder ist hingegen der 2-stündige Ethik-Unterricht, der an der 1.Gemeinschaftsschule eingebunden im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften stattfindet.
Als Schule mit gebundenem Ganztagsbetrieb bieten wir von der 1. bis zur 10. Klasse an 4 Wochentagen Unterrichts- und ergänzende Angebote von 8:00 bis 16:00 Uhr an, für die eine Teilnahmepflicht besteht. Mittwoch ist der dringend benötigte Entwicklungstag für die Schule. Ab 14:00 trifft sich das pädagogische Personal, um die notwendige Unterrichts- und Schulentwicklung zu leisten. Es ist uns jedoch nicht möglich an einem Tag sämtliche Schüler/-innen mit AGs zu versorgen. Daher haben wir folgende Regelungen.
Grundstufe
Für die Grundschüler/-innen bieten wir am Mittwoch ab 14:00 Uhr ergänzende Angebote in Form von AGs an, sodass der Schulbetrieb am Mittwoch bis 16:00 Uhr geht. Grundschüler/-innen haben am Freitag um 14:00 Uhr Schulschluss und können abgeholt werden.
Mittelstufe
Für die Schülerinnen und Schüler ab der 7.Klasse bieten wir am Freitag ab 14:00 Uhr ergänzende Angebote in Form von AGs an, sodass der Schulbetrieb am Freitag bis 16:00 Uhr geht. Die Teilnahme an einer AG ist verpflichtend. Die Schüler/-innen der SEK I haben am Mittwoch um 14:00 Uhr Schulschluss.
Somit haben alle Schüler/-innen die vorgeschriebenen vier Unterrichtstage von 8:00-16:00 Uhr und es ist gleichzeitig möglich, die Schule zügig weiter entwickeln.
Durch die Schulpflicht müssen alle Kinder und Jugendlichen 10 Schulbesuchsjahre vollständig absolvieren, d.h. jeden Schultag in der Schule verbringen. Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (z.B. Krankheit) ergibt.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/
Durch die Schulpflicht müssen alle Kinder und Jugendlichen 10 Schulbesuchsjahre vollständig absolvieren, d.h. jeden Schultag in der Schule verbringen. Eine Beurlaubung davon ist leider nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Beurlaubungen bis zu drei Schultagen werden durch die Klassenlehrkraft bewilligt, darüber hinaus ist der Schulleiter zuständig. Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mit einer Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten versehen sein. Die Anträge müssen mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf gestellt werden (4 Wochen). An die Beurlaubung können Bedingungen geknüpft werden, was insbesondere bei einem längeren Zeitraum eine Rolle spielt. Hierzu ein Beispiel: Geht eine Schülerin oder ein Schüler für ein Schuljahr in eine Schule im Ausland, bleibt sie/er Schüler/-in unserer Schule. Die Leistungen werden bei ihrer/seiner Wiederkehr von uns bewertet, es müssen daher alle Unterlagen aus dem Unterricht gesammelt werden, nicht nur die Arbeiten und Zeugnisse.
Mögliche Gründe sind ein Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, familiäre Gründe, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung, Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.
Achtung: Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.
Detaillierte Infos finden Sie in der AV Schulpflicht, die Sie hier herunterladen können https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/
Bitte gehen Sie bei einem Gesprächswunsch wie folgt vor:
- Nehmen Sie bitte immer zuerst Kontakt mit der Klassenlehrkraft auf, egal ob es sich um erzieherische, fachliche oder organisatorische Fragen handelt. Die Lehrkraft informiert das Kollegium und/oder die Schulleitung bei Bedarf und vermittelt Sie gegebenenfalls weiter. Das Ansprechen der Klassenlehrkraft ist unabdingbar und stellt sicher, dass gegebenenfalls alle weiteren betroffenen Personen bis hin zur Schulleitung informiert sind und werden.
- Fachfragen können Ihnen dann Fachlehrkräfte oder die Fachleitungen beantworten.
- Für übergeordnete Anliegen steht Ihnen die Grundstufen-, Mittelstufen- und künftig die Oberstufenleitung zur Verfügung.
- Konnten alle unter 1-3 genannten Personen keine angemessene Lösung herbei führen, bin ich als Schulleiter die letzte schulinterne Instanz.
Alle anderen Wege führen vor allem zu Verzögerungen. Bitte wenden Sie sich nicht zuerst an mich oder die Stufenleitungen. Auch wenn Ihnen Ihr Anliegen besonders wichtig sein sollte, nehmen Sie bitte immer zuerst mit der Klassenlehrkraft Kontakt auf.